Teilzeit, Brückenteilzeit und Teilzeitfalle

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBG) hat jede/r Mitarbeiterin das Recht, seine/ihre Stundenzahl zu reduzieren. Das Arbeitsverhältnis muss jedoch bereits länger als sechs Monate bestehen und der Arbeitgeber muss mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen. Bislang barg eine Reduzierung der Arbeitszeit das Risiko, dass die Mitarbeiter/innen nicht mehr auf das ursprüngliche Vollzeit-Volumen aufstocken duften. Aus der so entstandenen „Teilzeitfalle“ kamen die Betroffenen nur noch durch einen Arbeitgeberwechsel heraus. Angerechnete Jahre der Firmenzugehörigkeit und andere Vorteile gingen auf diese Weise verloren.

Seit Januar 2019 greift die neue „Brückenteilzeit“, um der Teilzeitfalle vorzubeugen. Angestellte können nun ihre Arbeitszeit in einem festgelegten Zeitrahmen zwischen ein und fünf Jahren reduzieren. Im Gegensatz zu bisherigen Teilzeitmodellen haben die Arbeitnehmer/innen jedoch ein Rückkehrrecht in ihren Vollzeitjob. Die Bedingungen für den Antrag auf Brückenteilzeit: Das Arbeitsverhältnis muss vor der Antragstellung bereits sechs Monate bestanden haben. Zudem gilt der Anspruch auf Brückenteilzeit nur dann, wenn der/die Arbeitgeberin mehr als 45 Mitarbeiter/innen beschäftigt.

Melden Sie sich gerne bei uns bei allen Fragen rund um das Thema Teilzeit und wenn wir Sie bei Ihrer weiteren beruflichen Planung unterstützen können.

Yasmin Noel-Schütt
Karriereberaterin bei Karrierecoach München